Rz. 28

Die finanzgerichtlichen Verfahren sind – anders als das finanzbehördliche Einspruchsverfahren – kostenpflichtig.[1] Die Kosten hat regelmäßig der unterliegende Beteiligte zu tragen.[2]

Zur Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen ein Beteiligter aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, s. Kommentierung zu § 142 FGO.

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