Rz. 24

Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Vermeidung von Nachteilen, die dem Bürger schon aus dem Verhalten der Finanzbehörde erwachsen können, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache getroffen ist (s. Rz. 24ff.). Dieser vorläufige Rechtsschutz wird in der FGO in zwei Formen gewährt[1]:

  • Richtet sich das Rechtsschutzbegehren gegen einen vollziehbaren Verwaltungsakt, so kann nach § 69 FGO ein Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsakts gestellt werden.
  • Sofern eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt, wird vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen des § 114 FGO durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung gewährt.
 

Rz. 25

Das Verfahren zur Erlangung des vorläufigen Rechtsschutzes beginnt auf Antrag (s. Rz. 24). Es ist gegenüber dem Klageverfahren (s. Rz. 11) ein selbstständiges Verfahren, das aber durch die Anhängigkeit der Klage bzw. des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens[2] bedingt und i. d. S. ein Nebenverfahren ist.

Der Rechtsweg bzw. die sachliche Zuständigkeit für selbstständige Nebenverfahren (s. Rz. 23) folgt der Zuständigkeit für die Hauptsache:

 

Rz. 26

Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz können auch bereits vor der Klageerhebung gestellt werden. Sie sind ihrem Charakter nach stets eilbedürftig.[4] Das FG nimmt demgemäß nur eine summarische Prüfung des Rechtsschutzbegehrens vor. Die Entscheidung des FG ergeht durch Beschluss, der aber für die Entscheidung in der Hauptsache nicht bindend, also i. d. S. vorläufig ist.[5]

[1] Zur Verfassungsmäßigkeit s. BVerfG v. 2.3.1984, 1 BvR 255/84, HFR 1984, 239.
[2] S. Rz. 12; Kommentierung zu § 69 FGO.
[3] BFH v. 27.8.2012, V S 25/12, BFH/NV 2012, 1994; BFH v. 18.1.2000, VII S 18/99, BFH/NV 2000, 600; Stapperfend, in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 FGO Rz. 211.
[4] S. z. B. § 69 FGO Rz. 49, 50.
[5] S. z. B. § 69 FGO Rz. 48.

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