Rz. 23

Der sonstige Rechtsschutz außerhalb der durch die Klage eröffneten Hauptsache (s. Rz. 11) wird durch Anträge geltend gemacht. Wesentliche Nebenverfahren sind das Verfahren zur Prozesskostenhilfe[1] und zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes.

Im Antragsverfahren entscheidet das FG durch Beschluss.[2]

[1] S. Kommentierung zu § 142 FGO.

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