Rz. 22

Das Klageverfahren kann einerseits durch die Klagerücknahme durch den Kläger[1] sowie durch übereinstimmende Erledigungserklärung des Klägers und des Beklagten[2] abgeschlossen werden, andererseits durch gerichtliche Entscheidung.

 

Rz. 22a

Im rechtshängigen Klageverfahren entscheidet das FG durch Urteil[3], sofern es nicht in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung einen Gerichtsbescheid[4] erlässt (s. auch Rz. 21).

Das FG entscheidet regelmäßig über den gesamten Verfahrensgegenstand durch Endurteil (Gerichtsbescheid). Das Gericht hebt bei der Anfechtungsklage (s. Rz. 11a) den von ihm als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakt auf[5], kann ausnahmsweise aber auch nach § 100 Abs. 2 FGO einen anderen Geldbetrag festsetzen. Bei der Verpflichtungsklage (s. Rz. 11a) wird die Behörde, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig war, verpflichtet, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen.[6] In Ausnahmefällen sind Zwischenurteile[7] oder Teilurteile[8] zulässig; dies gilt entsprechend für Gerichtsbescheide.[9]

 

Rz. 22b

Die Löschung des Verfahrens in den Registern, wenn es von den Beteiligten nicht betrieben wird, hat keine verfahrensbeendende, sondern lediglich unterbrechende Wirkung, sodass die Beteiligten jederzeit die Fortsetzung des Verfahrens verlangen können.[10]

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