Rz. 16e

Während die Untätigkeit der Behörde durch den Untätigkeitseinspruch und die Untätigkeitsklage angefochten werden kann (s. Rz. 16c), ist gegen die Untätigkeit des FG und des BFH nach Erhebung der Klage, Einlegung der Revision bzw. Antragstellung oder Beschwerde kein Rechtsmittel gegeben.[1] Die Untätigkeit kann im Weg einer Dienstaufsichtsbeschwerde gerügt werden. Auch das Gericht ist verpflichtet, das Verfahren in angemessener Zeit abzuwickeln, sofern kein rechtlicher Grund für den Stillstand des Verfahrens[2] vorliegt.

 

Rz. 16f

Gem. § 155 S. 2 FGO i. V. m. § 198ff. GVG wird Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren gewährt. Anspruchsberechtigt sind ein oder ggf. mehrere Verfahrensbeteiligte. Die Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist unangemessen, wenn eine Streitsache innerhalb von zwei Jahren nicht in die Phase der Entscheidungsphase eintritt und die Sache in der Folgezeit durch Untätigkeit weiter herausgezögert wird, Der Anspruch auf eine Entschädigung setzt zwingend voraus, dass bei dem Gericht des Ausgangsverfahrens zunächst eine Verzögerungsrüge erhoben wird.[3]

 

Rz. 16g

Die überlange Verfahrensdauer beim FG ist allein kein Grund für die Zulassung der Revision. [4] Sie kann auch nicht erstmals im Weg der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.[5]

 

Rz. 16h

Die überlange Verfahrensdauer begründet auch keinen Anspruch auf Erlass der Aussetzungszinsen. [6]

 

Rz. 16i

Die überlange Verfahrensdauer hat auch keinen Einfluss auf den materiellen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und bewirkt demgemäß nicht die Verfassungswidrigkeit und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.[7]

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