Rz. 15

Anstelle eines Einspruchs bei der Finanzbehörde (Rz. 13) kann gegen den anzufechtenden Verwaltungsakt auch Sprungklage nach § 45 FGO beim FG erhoben werden. Diese Klage ist aber, sofern sich die Klage nicht gegen die Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 324 AO richtet[1], nach § 45 Abs. 1 S. 1 FGO von der Zustimmung der Finanzbehörde abhängig.[2] Außerdem kann das FG nach § 45 Abs. 2 FGO die Klage an die Finanzbehörde zurückgeben.[3] In diesem Fall und wenn die finanzbehördliche Zustimmung nicht erteilt wird, ist die Klage bei der Finanzbehörde als Einspruch (Rz. 13) zu behandeln.

Die Sprungklage ist keine eigenständige Klageart, sondern es handelt sich um eine normale Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (Rz. 12a, 12b) gegen einen Verwaltungsakt. Die Zustimmung der Finanzbehörde zur Sprungklage und die Nichtabgabe durch das FG ersetzen nur die nach § 44 Abs. 1 FGO sonst erforderliche Sachentscheidungsvoraussetzung des nachteilig abgeschlossenen Vorverfahrens (Rz. 13).

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