Rz. 1

Die §§ 3339 FGO bestimmen den Zugang zur Finanzgerichtsbarkeit[1] und des zuständigen Gerichts innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit.[2] Hierdurch wird im Rahmen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.[3] der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet.[4] Denn der gesetzliche Richter ist das durch Gesetz nach abstrakten Kriterien vorausbestimmte, für diese Sache zuständige Gericht. Dies umfasst über die in den §§ 33-39 FGO geregelten Zuständigkeitsfragen hinaus aber auch die internen Zuständigkeiten innerhalb des Gerichts, d. h. die Festlegung des jeweils zuständigen Senats als Spruchkörper des zuständigen FG bzw. BFH durch den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan[5] und dem in dem jeweiligen Senat bestellten Berichterstatter.[6]

 

Rz. 1a

Die Zuständigkeit des Gerichts kann im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters demgemäß nicht der Disposition der Beteiligten[7] unterliegen.[8] Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines Gerichts der Finanzgerichtsbarkeit ist daher stets unwirksam. Einfluss auf die Zuständigkeit des FG können die Beteiligten nur dadurch nehmen, dass sie bereits im Verwaltungsverfahren einvernehmlich eine Zuständigkeitsvereinbarung hinsichtlich einer Finanzbehörde nach § 27 AO treffen. Ebenso können auch behördliche Organisationsmaßnahmen Einfluss auf den gesetzlichen Richter haben, weil nach § 38 Abs. 1 FGO die gerichtliche Zuständigkeit mit dem Sitz der Behörde verknüpft ist. Eine Veränderung des Behördensitzes wäre insoweit aber nur dann verfassungswidrig, wenn hierdurch im Einzelfall die Beeinflussung des Gerichtsstands sachwidrig bezweckt werden würde.[9]

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