Rz. 10

Anspruch i. S. d. § 99 Abs. 1 FGO ist der materielle Anspruch aus dem Steuerrechtsverhältnis, nicht der Prozessanspruch des Klägers.[1] Wenn dieser Anspruch nach Grund und Betrag teilbar und beides streitig ist, kommt ein Grundurteil in Betracht. Dies kann auch bei Entschädigungsansprüchen gem. § 155 Satz 2 FGO, § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG der Fall sein.[2]

 

Rz. 11

Der BFH ist in st. Rspr. der Auffassung, dass bei Klagen gegen gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungs-, Gewerbesteuermess- und Einheitswertbescheide ein Grundurteil unzulässig sei, weil "Anspruch" i. S. d. § 99 FGO der materiell-rechtliche Steueranspruch sei und der Rechtsstreit in den vorgenannten Fällen nur jeweils ein Element des Anspruchs bzw. einzelne Besteuerungsgrundlagen des Anspruchs betreffe.[3] Dagegen spricht jedoch, dass materiell-rechtlicher Anspruch aus dem Steuerrechtsverhältnis beim Streit um Feststellungs-, Gewerbesteuermess- und Einheitswertbescheide nicht die Höhe der in Folgebescheiden festzusetzenden Steuern ist, sondern die Berechtigung des Beklagten, Besteuerungsgrundlagen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Daher kann beim Streit um einen Feststellungsbescheid ein Grundurteil dazu ergehen, dass die Voraussetzungen für ein Feststellungsverfahren gegeben sind, wenn gleichzeitig die Höhe des festgestellten Gewinns streitig ist.[4] Durch die Anfügung des § 99 Abs. 2 FGO dürfte die Kontroverse für die Praxis an Bedeutung verloren haben, sofern der Kläger oder der Beklagte einem Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO nicht widersprechen.[5]

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 4; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 99 Rz. 5; BFH v. 17.11.1992, VIII R 35/91, BFH/NV 1993, 316; BFH v. 17.10.1979, I R 157/76, BStBl II 1980, 252.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 5; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 99 Rz. 5; a.  A. Lange, in HHSp, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 20 und Schmidt-Troje, in Gosch, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge