Rz. 4

Grundsätzlich wird an Gerichtsstelle verhandelt. Wenn es zur sachdienlichen Erledigung notwendig erscheint, kann das Gericht nach Ermessen in einem anderen Gebäude am Gerichtssitz oder an einem anderen Ort, auch außerhalb des Gerichtsbezirks, verhandeln[1]. Soll die (neutrale) Gerichtsverhandlung in den Räumen der Finanzverwaltung stattfinden, kann dagegen sprechen, dass über Jahre hinweg erhebliche Spannungen zwischen dem Kläger und den Bediensteten des FA bestehen und andauern[2]. Um den Anschein einer Parteilichkeit des Gerichts zu vermeiden, sollte hiervon nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Sinnvoller erscheint es, die Räume eines anderen Gerichts in Anspruch zu nehmen[3]. Die Einschränkungen nach § 219 Abs. 1 ZPO, wonach die Verhandlung außerhalb des Gerichts nur in Betracht kommt, wenn das für den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist, gelten dabei nicht[4]. Sachdienlich ist eine auswärtige Verhandlung, wenn sie zu einer wesentlichen Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens führt (z. B. auswärtige Gerichtstage, um einer großen Anzahl von Beteiligten und Zeugen für mehrere Sachen die Reise zum Gericht zu ersparen, Verhandlung im Anschluss an eine auswärtige Augenscheinseinnahme). Gemäß § 91a FGO ist eine Übertragung der mündlichen Verhandlung an verschiedene Orte gleichzeitig per Videokonferenz möglich.

 

Rz. 5

Wegen der durch auswärtige Gerichtstermine entstehenden besonderen Kosten ist zwischen auswärtigen Gerichtstagen und sonstigen auswärtigen Verhandlungen zu unterscheiden[5].

[3] S. auch § 166 GVG.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 91 FGO Rz. 18; Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 91 Rz. 20.
[5] FG Rheinland-Pfalz v. 9.6.1986, 3 Ko 1/86, EFG 1986, 626; s. auch Nr. 9006 in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

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