Rz. 11

Die Rücknahmeerklärung ist gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 269 Abs. 2 S. 1 ZPO gegenüber dem Gericht abzugeben, bei dem das Verfahren (noch) anhängig ist. Die Klage kann insoweit – ggf. nach Einwiligung des Beklagten nach § 72 Abs. 1 S. 2 und 3 FGO (Rz. 25) – bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden.[1] Eine nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Verkündigung des Urteils erklärte Rücknahme wird allerdings erst nach Einlegung eines Rechtsmittels beim BFH wirksam.[2] Dennoch ist die Rücknahmeerklärung vor Einleitung des Verfahrens beim BFH noch an das FG zu richten.[3] Ergeht ein Urteil, obwohl die Klage noch vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung wirksam zurückgenommen worden ist, kann dieses keine Rechtswirkungen entfalten; aus Gründen der Rechtssicherheit ist es aufzuheben.[4] Die Erklärung gegenüber einem unzuständigen Gericht wird nach der Weiterleitung mit dem Zugang beim zuständigen Gericht wirksam.[5]

Die Erklärung der Rücknahme kann in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 FGO auch gegenüber der Finanzbehörde erfolgen, wenn sich die Erklärung ersichtlich an das Gericht richtet und von der Behörde an dieses mit Wissen und Wollen des Klägers weitergeleitet wird.[6] Die Erklärung gegenüber der Behörde wird allerdings ebenso erst mit Zugang beim zuständigen Gericht wirksam.[7]

 

Rz. 12

Die Rücknahmeerklärung wird mit dem Zugang bei dem Gericht rechtswirksam.[8] Sie muss also derart in den Macht- und Verfügungsbereich des Gerichts gelangt sein, dass sie dort zur Kenntnis genommen werden kann.

  • Bei der Übermittlung der Rücknahme in Papierform ist die Klage mit dem Einwurf der Rücknahmeerklärung in den Gerichtsbriefkasten oder mit der Übergabe in der Poststelle des Gerichts zurückgenommen.
  • Erfolgt die Übermittlung der Erklärung per Fax, wird die Erklärung mit der vollständigen Aufzeichnung (einschließlich der die Unterschrift tragenden Seite) beim Gericht wirksam.[9]
  • Der Zugang eines elektronischen Dokuments richtet sich nach § 52a Abs. 5 S. 1 FGO. Hiernach ist die Erklärung beim Gericht eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts (dem sog. Intermediär) gespeichert ist.[10]
 

Rz. 13

Die Klagerücknahme kann aber auch in der mündlichen Verhandlung oder einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage bzw. zur Beweisaufnahme gegenüber dem Senat, dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter oder Einzelrichter zu Protokoll erklärt werden.[11]

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