Rz. 8

Die Rücknahmeerklärung kann nur vom Kläger i. S. d. § 57 Nr. 1 FGO abgegeben werden. Sie steht in seinem freien Belieben und bedarf keiner Begründung.[1] Sonstige Beteiligte, insbesondere auch notwendig Beigeladene, können die Klage nicht zurücknehmen. Lediglich der Beklagte kann in den in § 72 Abs. 1 S. 2 FGO aufgeführten Ausnahmefällen die Einwilligung versagen (Rz. 25ff.). Die Rücknahmeerklärung setzt die Prozessfähigkeit des Klägers bzw. des Erklärenden nach § 58 FGO voraus (Rz. 55).

 

Rz. 9

Die Rücknahmeerklärung kann auch durch den bevollmächtigten Prozessvertreter i. S. d. § 62 FGO erfolgen. Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen das Verfahren betreffenden Verfahrenshandlungen und ermächtigt somit den Prozessbevollmächtigten auch zur Rücknahme.[2] Eine entsprechende Erklärung bleibt daher selbst dann wirksam, wenn der Vollmachtsumfang intern beschränkt ist. Soll sich die Vertretungsmacht nicht auf die Erklärung der Rücknahme erstrecken, muss diese Beschränkung aus der Vollmachtsurkunde oder aus anderem Zusammenhang für das Gericht erkennbar sein.[3] Sind mehrere Prozessvertreter bestellt, kann jeder Vertreter allein wirksam die Klage zurücknehmen.[4] Der Kläger persönlich kann auch gegen den Widerspruch seines Prozessbevollmächtigten die Klage wirksam zurücknehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Klagerücknahme erst im Verlauf eines Rechtsmittelverfahrens erklärt wird.[5] Ein Kläger, der nach Einlegung der Revision durch das FA als Revisionsbeklagter im Revisionsverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kann die Klage ebenso selbst wirksam zurücknehmen.[6] Für die Rücknahme eines Rechtsmittels gilt der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO nicht.[7]

 

Rz. 10

Auch ein vollmachtloser Prozessvertreter kann die von ihm erhobene Klage wirksam zurücknehmen, wobei ihn in der Regel auch selbst die Kostenfolge des § 136 Abs. 2 FGO trifft[8], es sei denn der Kläger hat die Klageerhebung veranlasst oder z. B. durch Ausstellen einer Vollmacht oder durch Auftrag zur Revisionseinlegung (nachträglich) in die Klageerhebung eingewilligt.[9] In der ebenso zulässigen Rücknahme durch den vollmachtlos vertretenen Kläger/Antragsteller kann allerdings nicht die Genehmigung der Prozessführung gesehen werden.[10]

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