Rz. 59

Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ist eine Nebenbestimmung der AdV-Entscheidung, die regelmäßig den Charakter einer aufschiebenden Bedingung hat, sofern sich aus der Formulierung nicht eindeutig ergibt, dass eine Auflage erbracht werden soll.[1] Dies bedeutet, dass die AdV erst mit der Erbringung der Sicherheitsleistung wirksam wird. Als unselbstständige Nebenbestimmung ist das Verlangen einer Sicherheitsleistung nicht gesondert, sondern nur im Rahmen der Beschwerde gegen die gerichtliche AdV-Entscheidung anfechtbar. Die Art und der Umfang der Sicherheitsleistung richten sich nach §§ 241ff. AO.[2] Ansonsten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 105ff. verwiesen.

[2] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 205; a. A. Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 233: hier fänden § 155 FGO i. V. m. §§ 108ff. ZPO Anwendung.

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