Rz. 18

Die Klageänderung nach § 68 FGO und der dadurch eingetretene Wechsel des Verfahrensgegenstands (s. Rz. 13) schließen die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Einspruchsverfahren nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO nicht aus, auch wenn gegen den "neuen Verwaltungsakt" kein Einspruchsverfahren anhängig war (s. Rz. 5, 22; vgl. FG Berlin v. 11.7.1996, VII 495/95, EFG 1997, 248).

Die Rücknahme der geänderten Klage löst nach § 136 Abs. 2 FGO die volle Kostenpflicht aus. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn der nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordene "neue Verwaltungsakt" dem Klagebegehren im Wesentlichen entspricht. Die Rücknahme soll dann die Kostenfolge nicht begründen[1]. Eine nur geringfügige Änderung im "neuen Verwaltungsakt" zugunsten des Klägers hat eine solche Ausnahme jedoch nicht zur Folge[2].

Gibt der Kläger nach einem "neuen Verwaltungsakt", der seinem Klagebegehren abhilft, die Erledigungserklärung (s. Rz. 14) ab, so ergibt sich die Kostenfolge aus § 138 Abs. 2 FGO. Unterlässt der Kläger die Erledigungserklärung, so tritt die Kostenfolge nach § 135 Abs. 1 FGO ein.

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