Rz. 11

Die Klageänderung nach § 67 FGO ist zulässig, wenn alle übrigen Verfahrensbeteiligten[1] dieser zustimmen oder sie genehmigen. Die Einwilligungserklärung ist eine Verfahrenshandlung. Als solche ist sie unwiderruflich, unanfechtbar und bedingungsfeindlich (s. Schallmoser, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 67 FGO Rz. 47). Sie kann aber auch hilfsweise erklärt werden (Tipke, in Tipke/Kruse, AO, § 67 FGO Rz. 10).

 

Rz. 12

Die Einwilligungserklärung kann formfrei erfolgen, muss aber ausdrücklich geschehen. Nur für den Beklagten gilt nach § 67 Abs. 2 FGO die rügelose Einlassung auf den Klägervortrag als stillschweigende Einwilligung (FG Berlin-Brandenburg v.16.12.2008, 6 K 1020/02 B, EFG 2009, 587 für die rügelose Klageerwiderung auf den Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer Nichtigkeits-Feststellungsklage; BFH v.12.9.2006, I B 169/05, BFH/NV 2007, 48 für den rügelosen Antrag auf Klagabweisung; entsprechend auch für den Kläger anzuwenden: Tipke, in Tipke/Kruse, AO, § 67 FGO Rz. 10; v. Groll, in Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 67 FGO Rz. 13).

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