Rz. 7

Die Klageänderung kann schriftlich erfolgen oder zu Protokoll in der Verhandlung bzw. in der Geschäftsstelle (s. § 64 FGO Rz. 19) erklärt werden (s. Schallmoser, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 67 FGO Rz. 53). Erforderlich ist, dass sich aus der Erklärung eindeutig ergibt, dass eine Klageänderung eintreten soll (FG Hamburg v. 5.3.2009, 3 K 210/08, Haufe-Index 2220476 für den Übergang von der Anfechtungsklage zur Verpflichtungsklage – s. Rz. 5b – bei einem Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung ohne Klageantrag zur Verpflichtung der Behörde). Mit dem Eingang dieser Erklärung bei Gericht tritt die Rechtshängigkeit für das geänderte Klagebegehren ein, zeitgleich endet damit die Rechtshängigkeit der vorherigen Klage mit dem alten Klagebegehren (s. § 66 FGO Rz. 5a; zur Entscheidung s. Rz. 8a, 9).

 

Rz. 8

Die Zulässigkeit der Klageänderung ist Sachentscheidungsvoraussetzung für die geänderte Klage[1]. Sie ist demgemäß vom FG von Amts wegen zu beachten (s. Vor §§ 4050 FGO Rz. 5).

 

Rz. 8a

Für die Zulässigkeitsentscheidung ist zu beachten:

  • Hält das FG die Klageänderung für zulässig, so muss es diese zulassen. Dies kann auch stillschweigend durch wissentliche Verhandlung über die neue Klage geschehen[2]. Die Entscheidung ergeht nur über die neue Klage.
 

Rz. 9

  • Hält das FG die Klageänderung für unzulässig, so ist die neue Klage durch Endurteil als unzulässig abzuweisen[3]. Über die alte Klage ist dann noch zu entscheiden, wenn sie nicht ausdrücklich zurückgenommen oder übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Beide Entscheidungen können miteinander verbunden werden[4].
 

Rz. 10

Bei einem Streit über die Zulässigkeit der Klageänderung kann das FG durch Zwischenurteil[5] entscheiden. Dieses ist nicht selbstständig anfechtbar[6]. Der Streit kann allerdings im Rahmen der Revision aus anderen Gründen gegen das Zwischenurteil, im Übrigen nur im Rahmen der Revision gegen das Endurteil geführt werden[7]. Der Streit über die Zulässigkeit der Klageänderung kann für sich allein nicht zur Zulassung der Revision führen, eine Überprüfung in einem Revisionsverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn die Revision aus anderen Gründen zuzulassen wäre[8].

[1] S. Stöcker, in Beermann/Gosch, AO, § 67 FGO Rz. 39.
[2] Tipke, in Tipke/Kruse, AO, § 67 FGO Rz. 7.
[4] Tipke, in Tipke/Kruse, AO, § 67 FGO Rz. 11.
[7] Stöcker, in Beermann/Gosch, AO, § 67 FGO Rz. 49.

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