Rz. 1

Eine Klageänderung ist die Änderung der Beteiligten (s. Rz. 6) oder des Gegenstands des Klagebegehrens (s. § 65 FGO Rz. 18) im rechtshängigen (s. § 66 FGO Rz. 1) Klageverfahren[1]. Durch die zulässige Klageänderung soll aus prozessökonomischen Gründen der zwischen den Beteiligten vorliegende Streitkomplex möglichst zügig in einem Verfahren erledigt und ein weiteres Verfahren in diesem Zusammenhang vermieden werden (vgl. BFH v. 26.2.1980, VII R 60/78, BStBl II 1980, 331; s. Rz. 13; Stöcker, in Beermann/Gosch, AO, § 67 FGO Rz. 2). Der Beklagte ist durch das Erfordernis der Einwilligung (s. Rz. 11) oder der Sachdienlichkeit nach Einschätzung des Gerichts gegen willkür­liche Klageänderungen hinreichend geschützt (FG Hamburg v. 10.11.2006, 1 K 138/02, EFG 2007, 429; Schallmoser, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 67 FGO Rz. 1).

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