Rz. 10

Nach Eintritt der Rechtshängigkeit (s. Rz. 3) haben nachträgliche Umstände, die den Rechtsweg[1], die sachliche oder örtliche Zuständigkeit des Gerichts beeinflussen würden, keine Auswirkungen (§ 17 Abs. 1 S. 1 GVG; s. hierzu § 70 FGO Rz. 2a). Lediglich die gesetzliche Veränderung der finanzgerichtlichen Organisation kann einen gerichtlichen Zuständigkeitswechsel bewirken (s. § 3 FGO Rz. 6).

Wegen der Verweisung bei Unzuständigkeit des FG im Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. bei Begründung der Rechtshängigkeit, s. § 70 FGO Rz. 5, 13.

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