Rz. 7

Die Rechtsfolgen der Rechtshängigkeit treten ausschließlich für die jeweilige Streitsache ein. Diese wird bestimmt durch die Beteiligten nach § 57 Nr. 1 und 2 FGO (Kläger, Beklagter) und den Gegenstand des jeweiligen Klagebegehrens (s. § 65 FGO Rz. 18).

 

Rz. 8

Aus der Rechtshängigkeit erwächst die gerichtliche Entscheidungspflicht über die Streitsache (zur Untätigkeit des Gerichts s. Vor § 1 FGO Rz. 16e). Sie begrenzt aber auch das gerichtliche Entscheidungsrecht. Entscheidet das Gericht über eine Streitsache, die nicht rechtshängig ist, da diesbezüglich keine Klage erhoben worden oder diese nicht mehr rechtshängig ist (s. Rz. 6), so ist die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen aufzuheben[1].

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