Rz. 1

Die Begriffe Anhängigkeit bzw. Rechtshängigkeit bezeichnen das Bestehen eines aktuellen Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens tritt mit Eingang eines Rechtsschutzgesuchs bei einem Gericht ein (s. Rz. 2, 3). Handelt es sich bei diesem Rechtsschutzgesuch um eine Klage, mit der eine Entscheidung über die Hauptsache im Urteilsverfahren angestrebt wird (Vor § 1 FGO Rz. 11; § 64 FGO Rz. 1), so wird die Verfahrenssituation nach der Ver­fahrenseröffnung als Rechtshängigkeit bezeichnet[1].

 

Rz. 2

Für die Anhängigkeit anderer gerichtlicher Verfahren als der Klage (s. Rz. 1), also z. B. für Antragsverfahren, gelten die Regelungen für die Rechtshängigkeit der Klage (s. Rz. 1) entsprechend (vgl. BFH v. 12.11.1980, VII B 8/80, BStBl II 1981, 136; z. B. Stöcker, in Beermann/Gosch, AO, § 66 FGO Rz. 3.1; v. Groll, in Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 66 FGO Rz. 1; wegen der Aussetzung der Vollziehung s. FG Hamburg v. 18.9.2003, II 297/03, Haufe-Index 1092659).

[1] z. B. Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 261 ZPO Rz. 1

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