Rz. 33

Für die Klageerhebung durch ein elektronisches Dokument gilt § 52a FGO. Dieser erfordert, um dem Schriftformerfordernis des § 64 FGO[1] zu genügen, dass der Aussteller dem Dokument in elektronischer Form seinen Namen hinzufügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versieht[2]. Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit einer elektronisch übermittelten Klageschrift nicht entgegen[3]. Eine elektronisch übermittelte Klage ist bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur unzulässig[4]. Diese Beurteilung überzeugt nicht. Sie unterwirft ohne überzeugenden Sachgrund die Übermittlung via E-mail strengeren Anforderungen als die Übermittlung via Computerfax[5].

 

Rz. 34

Genügt das übermittelte Dokument nicht den Anforderungen des § 52a FGO, hat das Gericht dies dem Absender unverzüglich mitzuteilen[6]. Erfolgt eine solche unverzügliche Mitteilung nicht, kann dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen[7]. Wird durch einen nicht beratenen Stpfl. die Klage per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur direkt beim FA angebracht[8], kann dies die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen[9].

Zur Vermeidung möglicher Rechtsnachteile wird der Praxis nach gegenwärtigem Rechtsstand zu Recht geraten, die Originalklageschrift eigenhändig und lesbar zu unterschreiben, diese dem Gericht vorab per Fax zu übertragen und sodann das Original dem Gericht per Briefpost zuzuleiten[10].

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