Rz. 25

Unbestritten bedarf es einer über die vorstehenden Grundsätze hinausgehenden Lockerung des Schriftformgebots. Verfahrensregelungen – auch § 64 Abs. 1 FGO – sind im Zweifel so auszulegen, dass eine Entscheidung der materiellen Rechtsfrage ermöglicht wird[1]. Diese Auslegungsdirektive ist wegen des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots der rechtsschutzgewährenden Auslegung der Verfahrensvorschriften[2] auch verfassungsrechtlich geboten. Letztlich kommt es für die Wahrung des Schriftformerfordernisses entscheidend darauf an, dass das Schriftstück – dem Zweck des § 64 Abs. 1 FGO Rechnung tragend[3] – dem Gericht mit Wissen und Wollen des Berechtigten zugeleitet worden ist[4].

 

Rz. 26

Dem Zweck des § 64 Abs. 1 FGO kann daher auch in anderer Weise als durch eine eigenhändige Unterschrift des maßgebenden Schriftsatzes durch dessen Verfasser entsprochen werden[5]. Abschwächungen bzw. Modifikationen des Schriftformgebots sind insbesondere geboten, soweit nach den Gesamtumständen dem Zweck des Schriftformgebots[6] Genüge getan ist oder die Übermittlung der Klageschrift durch moderne Übertragungsmedien erfolgt.

 

Rz. 27

Das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ist in folgenden Fallgruppen entbehrlich bzw. modifiziert:

  • Ausnahmsweise reicht es, wenn die Unterschrift zwar nicht auf der Klageschrift selbst ist, aber ein mit dieser zusammen eingereichtes anderes Schriftstück die eigenhändige Unterschrift des Verfassers der Klageschrift trägt und daraus geschlossen werden kann, dass die Klageschrift mit Wissen und Wollen des Verfassers eingereicht worden ist[7]. So wird der Mangel einer fehlenden Unterschrift durch eine der vom Kläger eigenhändig unterschriebene und mit seiner Steuernummer versehene Vollmacht geheilt[8]. Ebenso genügt ein vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneter Scheck, der unter Angabe des entsprechenden Verwendungszwecks innerhalb der Klagefrist bei Gericht zwecks Begleichung der Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 GKG eingeht[9].
  • Auch eine nur maschinenschriftlich unterschriebene Klageschrift mit streitfallbezogener Klagebegründung und beigefügter Vorkorrespondenz i. V. m. dem Briefkopf des Einsenders kann nach den Gesamtumständen formwirksam sein[10].
  • Bei Schriftsätzen von Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts genügt die maschinenschriftliche Unterzeichnung mit handschriftlichem Beglaubigungsvermerk auch ohne Dienstsiegel[11].

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