Rz. 1
Die Klage ist das formalisierte und konkretisierte Begehren um gerichtlichen Rechtsschutz und führt zur förmlichen Einleitung des finanzgerichtlichen Verfahrens[1]. Die Klage muss klar erkennen lassen, dass gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird[2].
Hierzu trifft:
Rz. 2
Die Formalisierung des Rechtsschutzgesuchs durch das in § 64 Abs. 1 FGO angeordnete Schriftformgebot dient der Rechtssicherheit und soll die Verlässlichkeit der Eingabe an das Gericht gewährleisten[3]. Das für die Klageschrift geltende Schriftformgebot ist zwingend. Seine Einhaltung ist bei jeder Klage, unabhängig von der Klageart, erforderlich und Sachentscheidungsvoraussetzung der Klage[4]. Die Einhaltung der Schriftform ist in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen[5].
Bei Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzung ist die Klage unzulässig[6]. Eine Heilung des Formmangels kommt bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich nur innerhalb der Klagefrist in Betracht[7]. Eine Heilung der mangelnden Schriftform in entsprechender Anwendung des § 65 Abs. 2 S. 2 FGO ist – jedenfalls nach derzeit h. M. – nicht möglich[8].
Rz. 3
Auch der BFH hat das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens zu prüfen und kann dazu eigene Feststellungen treffen[9]. Er ist hier an die Rechtsauffassung des FG nicht gebunden, sondern hat eine eigene Entscheidung zu treffen[10]. Eine stattgebende Sachentscheidung des FG bei einer unzulässigen Klage ist ebenso wie die Abweisung einer zulässigen Klage als unzulässig durch Prozessurteil ein Verfahrensmangel i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO[11].
Rz. 4
Die Formerfordernisse des § 64 FGO gelten entsprechend für Anträge im gerichtlichen Antragsverfahren[12], insbesondere für Anträge auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 69, 114 FGO[13]. Für Rechtsmittelverfahren gelten teilweise spezielle Regelungen[14]; diese gehen § 64 Abs. 1 FGO vor.
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