Rz. 17

Die FGO enthält im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen[1] keine Regelung zur Beteiligtenfähigkeit. Die Beteiligung an einem finanzgerichtlichen Verfahren setzt diese jedoch begrifflich voraus. Beteiligtenfähig i. S. des § 57 FGO ist derjenige, der auf dem jeweiligen steuerrechtlichen Gebiet, das Gegenstand des Rechtsstreits ist, steuerrechtsfähig ist, d. h. Träger der jeweils in Streit stehenden formellen und materiellen steuerlichen Rechte und Pflichten sein kann.[2] Beteiligtenfähig ist zudem derjenige, der als (vermeintlicher) Träger der steuerrechtlichen Pflichten von den Finanzbehörden tatsächlich in Anspruch genommen worden ist.[3] Die Prüfung des FG beschränkt sich in diesem Fall gegebenfalls aber auf die Frage, ob der Kläger steuerrechtsfähig und der Bescheid zu Recht gegen ihn ergangen ist.

 

Rz. 18

Die Beteiligtenfähigkeit ist als notwendige Sachentscheidungsvoraussetzung (Prozessvoraussetzung) in jedem Stadium des Verfahrens auch ohne Rüge der Beteiligten von Amts wegen zu prüfen.[4] Fehlt sie, ist das Verfahren unzulässig. Besteht Streit über das Vorliegen der Beteiligtenfähigkeit eines Beteiligten, kann darüber durch Zwischenurteil nach § 97 FGO (im Falle der Zulässigkeit der Klage) oder durch Endurteil (im Falle fehlender Beteiligtenfähigkeit) entschieden werden. Die Beteiligtenfähigkeit muss grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens vorhanden sein. Die von einem Nichtbeteiligtenfähigen vorgenommenen Prozesshandlungen sind daher grundsätzlich unwirksam, können aber gegebenenfalls mit Wirkung für die Vergangenheit genehmigt werden, wenn der Beteiligte die zunächst fehlende Beteiligtenfähigkeit im Verlauf des Verfahrens erlangt.[5]

 

Rz. 19

Von der Beteiligtenfähigkeit zu unterscheiden sind insbesondere die Prozessfähigkeit des Beteiligten, selbst die entsprechenden Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen zu können[6], sowie die Klagebefugnis, d. h. die Berechtigung, im eigenen Namen gerichtlichen Rechtsschutz für das in Streit stehende materielle Recht in Anspruch nehmen zu können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge