Rz. 7

Die eindeutige Bestimmung der Beteiligten ist für das Klageverfahren von wesentlicher Bedeutung, da nur diese Träger der hieraus resultierenden Rechte und Pflichten sein können und grundsätzlich auch nur diese die Rechtsfolgen des Verfahrens treffen. So treten nur für die Beteiligten (und deren Rechtsnachfolger) die formellen und materiellen Rechtswirkungen der Klageerhebung (Rechtshängigkeit) und der gerichtlichen Entscheidung[1] ein. Mit Ausnahme des vollmachtlosen Vertreters[2] können die Verfahrenskosten nur einem tatsächlich Beteiligten auferlegt werden.[3] Eine gegenüber einem Nichtbeteiligten ergangene gerichtliche Entscheidung ist nichtig[4], sie ist jedoch zur Beseitigung eines von ihr ausgehenden Rechtsscheins aufzuheben.[5]

 

Rz. 8

Die aus dem Prozessrechtsverhältnis resultierenden verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten treffen nur einen am Verfahren formell Beteiligten. Allein der Beteiligte kann gestaltend in das Verfahrensgeschehen eingreifen, Anträge stellen und z. B. das Klageverfahren beenden. Im Rahmen ihres Rechts auf rechtliches Gehör steht ausschließlich den Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht[6] zu.[7] Dagegen hat auch ein Beiladungsprätendent, d. h. eine natürliche oder juristische Person, die möglicherweise notwendig oder einfach beizuladen ist, keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Der für eine Richterablehnung maßgebliche Befangenheitsgrund muss grundsätzlich im Hinblick auf einen Beteiligten gegeben sein.[8] Die Beteiligtenstellung bewirkt zugleich den Ausschluss der Zeugenstellung.[9] Diese Ausschlusswirkung entfällt mit dem Fortfall der Beteiligtenstellung.[10]

Soweit die Besonderheiten des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht entgegenstehen, sind im Übrigen über § 155 FGO die zivilprozessualen Regelungen, deren Rechtswirkungen an die Stellung der Partei anknüpfen, entsprechend anzuwenden.[11] .

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