Rz. 12

Hierzu ist die Belehrung so einfach und klar wie möglich zu halten[1], so dass auch ein Rechtsunkundiger daraus eindeutig entnehmen kann, was zur Rechtswahrung innerhalb der vorgegebenen Frist erforderlich ist.[2] Sie ist daher unrichtig, wenn sie diese ihr nach dem Gesetz zugedachte Funktion verfehlt..[3] Dies ist der Fall, wenn sie hinsichtlich der genannten notwendigen Angaben unzutreffend, unvollständig oder irreführend formuliert und deshalb bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch möglicherweise davon abhält, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.[4] Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung zusätzliche, über den gesetzlichen Mindestinhalt hinausgehende Erläuterungen, müssen auch diese richtig und unmissverständlich sein.[5] Höhere Anforderungen an die inhaltliche Genauigkeit als bei den Pflichtangaben gelten aber insoweit nicht.[6] Ob die Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 55 FGO genügt, ist aufgrund einer Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.[7]

Maßgeblich für das Verständnis ist der objektive, aus Empfängersicht zu bestimmende Erklärungswert der Belehrung, wie er sich aus dem Gesamtinhalt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung ergibt.[8] Ausreichend ist grundsätzlich, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut der jeweils einschlägigen Bestimmung wiedergibt.[9] Sprachliche Unzulänglichkeiten oder Abweichungen vom Gesetzeswortlaut sind unschädlich, sofern sie die oben genannten Grundsätze nicht verletzen.[10] Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten gehen jedoch zu Lasten der die Entscheidung treffenden Behörde bzw. des Gerichts.[11]

 

Rz. 13

In der Belehrung ist der jeweils nächste gegen die Entscheidung statthafte, ordentliche Rechtsbehelf anzugeben.[12] Die Belehrung der behördlichen Entscheidung muss sich daher nicht auf die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage[13] oder einer Sprungklage[14] erstrecken. Ist eine Untätigkeitsklage bereits anhängig, ist der Stpfl. in der gleichwohl ergehenden Einspruchsentscheidung darauf hinzuweisen, dass eine erneute Klage nicht zulässig ist, sondern das laufende Klageverfahren als Anfechtungsklage fortgesetzt wird.[15]

 

Rz. 14

Die einer gerichtlichen Entscheidung beizufügende Rechtsmittelbelehrung muss auf das jeweils konkret statthafte Rechtsmittel, d. h. auf:

  • die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Revision nicht zugelassen wurde[16],
  • die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren bei Stattgabe der Beschwerde[17],
  • die Möglichkeit der Revision[18],
  • den Antrag auf mündliche Verhandlung nach einem Gerichtsbescheid[19]

und die mit ihm untrennbar verbundenen Anforderungen wie auf die Notwendigkeit der Begründung und die Begründungsfrist hinweisen.[20] Über die Möglichkeit, vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist deren Verlängerung zu beantragen, muss hingegen nicht belehrt werden.[21] Sind – wie gegen einen Gerichtsbescheid des FG – mehrere Rechtsbehelfe (Antrag auf mündliche Verhandlung nach §§ 79a, 90a Abs. 2 FGO, Revision bei Zulassung der Revision) statthaft, sind alle zu benennen und auf einen bestehenden Vorrang eines der Rechstbehelfe hinzuweisen.[22]

 

Rz. 15

Wegen der damit verbundenen Einschränkung des Rechtsschutzes muss die Belehrung über den Wortlaut des § 55 FGO hinaus auch einen Hinweis auf den beim BFH geltenden Vertretungszwang enthalten und den Kreis der vertretungsberechtigten Personen vollständig angeben.[23] Eines weiteren Hinweises darauf, dass sich die in § 62 Abs. 2 S. 1 FGO genannten Personen oder Gesellschaften selbst vertreten können, bedarf es hingegen nicht.[24] Ebenso wenig muss sich die Belehrung darauf erstrecken, dass ein ausländischer Prozessvertreter nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertretungsberechtigt ist.[25]

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