Rz. 12

Ein Ausschließungsgrund besteht zudem nach § 41 Nr. 3 ZPO, wenn der Richter mit einem Beteiligten i. S. d. § 57 FGO in gerader Linie verwandt[1] oder verschwägert[2], in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. Hierunter fällt auch die durch Adoption nach §§ 1754ff. BGB begründete Verwandtschaft.[3]

 

Rz. 13

Gleiches gilt im Falle der Verwandtschaft bzw. Verschwägerung des Richters in Bezug auf eine Partei kraft Amtes (z. B. Insolvenzverwalter) und die Personen, deren Sache sie führt (z. B. Schuldner) sowie den gesetzlichen Vertreter.[4] Für das Verwandtschaftsverhältnis oder die Verschwägerung mit einem Verfahrensbevollmächtigten gelten die Ausführungen unter 2.2.2.2 entsprechend.[5]

[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 51 FGO Rz. 8; Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 51 FGO Rz. 26.
[4] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 51 Rz. 11, Leipold, in HHSp, AO/FGO, § 51 FGO Rz. 23; Vollkommer, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 41 ZPO Rz. 9.

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