Rz. 5

Nach § 50 Abs. 1 S. 1 FGO darf der Klageverzicht erst nach Erlass eines Verwaltungsakts, d. h. dessen Bekanntgabe[1], erfolgen. Daher kann der Verzichtende in Kenntnis der aus dem Verwaltungsakt resultierenden Rechtswirkungen entscheiden, ob er eines weiteren Rechtsschutzes bedarf. Die Einlegung des Einspruchs[2] oder der Erlass einer Einspruchsentscheidung wird gesetzlich nicht vorausgesetzt[3]. Die Vorschrift ermöglicht vielmehr auch den Verzicht auf die Sprungklage i. S. v. § 45 FGO[4]. Der materielle Inhalt des bekannt gegebenen Verwaltungsakts ist für die Verzichtserklärung grundsätzlich ohne Bedeutung.

[3] Braun, in HHSp, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 29.
[4] Tipke, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 2; v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 50 FGO Rz. 2.

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