Rz. 4

Der Klageverzicht kann nur für die nicht anhängige[1] Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage[2], deren Gegenstand ein Verwaltungsakt bzw. die Ablehnung eines Verwaltungsakts wäre, ausgesprochen werden. Einen Verzicht auf eine Verpflichtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage sowie eine Feststellungs- oder allgemeine Leistungsklage lässt § 50 FGO nicht zu[3]. Die anhängige Klage kann nur nach § 72 FGO zurückgenommen werden.

[1] S. § 66 FGO Rz. 1, 3.
[3] Ebenso Braun, in HHSp, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 27; erweiternd auch für andere Klagearten hingegen v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 7, 52.

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