1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 5 FGO enthält für die Finanzgerichte in Abs. 1 Regelungen zur personellen Zusammensetzung, in Abs. 2 zur Organisation nebst gerichtsinterner Geschäftsverteilung und in Abs. 3 und 4 zur Besetzung der Spruchkörper.

Die Vorschrift gilt nicht für den BFH, dessen Organisation in § 10 FGO geregelt ist. Sie wird ergänzt durch die über § 4 FGO entsprechend anwendbaren Vorschriften in §§ 21e und 21g GVG für die Geschäftsverteilung, durch §§ 14 und 15 FGO für die Berufsrichter, durch §§ 16 bis 27 FGO für die ehrenamtlichen Richter und durch § 6 FGO und § 79a Abs. 2 bis 4 FGO für die Fälle, in denen ein Berufsrichter an Stelle des Senats entscheidet.

2 Personeller Bestand der Finanzgerichte (§ 5 Abs. 1 FGO)

 

Rz. 2

Ein FG besteht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FGO aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

Jedes FG muss einen Präsidenten haben. Dieser hat eine Doppelstellung inne, zum einen als Richter, der den Vorsitz in einem Senat hat, zum anderen als Leiter der Gerichtsverwaltung, der insb. nach § 31 FGO die Dienstaufsicht ausübt.[1] Ein Vizepräsident ist gesetzlich nicht vorgesehen. Seine Bestellung als Vertreter des Präsidenten im Hinblick auf die Gerichtsverwaltung ist jedoch allgemein üblich.[2]

Neben dem Präsidenten gibt es (grundsätzlich) Vorsitzende Richter und weitere Richter (beisitzende Richter) in erforderlicher Anzahl. Was die "erforderliche" Anzahl der Richter eines FG ist, ist eine justizpolitisch zu entscheidende Frage. Bei deren Beantwortung ist der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in qualitativer wie zeitlicher Hinsicht zu beachten.[3]

§ 5 Abs. 1 Satz 1 FGO zählt nur die Berufsrichter auf. Die ehrenamtlichen Richter gehören zwar nach § 5 Abs. 3 FGO zur Besetzung des Senats, nicht aber zum personellen Bestand der FG.[4]

 

Rz. 3

Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FGO abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht. Danach besteht ein FG aus mindestens drei Berufsrichtern, nämlich dem Präsidenten und zwei beisitzenden Richtern. Ein derartiges Kleinstgericht gibt es zurzeit jedoch nicht.[5] Das kleinste deutsche FG ist derzeit das FG Bremen mit zwei Senaten und vier Berufsrichtern.

[1] Sunder-Plassmann, in HHSp, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 10; Müller-Horn, in Gosch, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 6.
[2] Müller-Horn, in Gosch, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 7.
[3] S. eingehend dazu Sunder-Plassmann, in HHSp, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 17.
[4] Müller-Horn, in Gosch, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 8
[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 2: "Zwerggericht".

3 Senatsverfassung (§ 5 Abs. 2 FGO)

 

Rz. 4

Finanzgerichte sind obere Landesgerichte.[1] Sie stehen auf einer Ebene mit Oberlandesgerichten oder Oberverwaltungsgerichten. Infolgedessen sieht § 5 Abs. 2 Satz 1 FGO – wie bei diesen – vor, dass bei ihnen Senate gebildet werden.[2] Wer die Anzahl der Senate bei den einzelnen FG bestimmt, ist von den Ländern in den Ausführungsgesetzen zur FGO unterschiedlich geregelt.[3] Soweit dort keine ausdrückliche Bestimmung besteht, ist dies von der Justizverwaltung (d. h. von dem zuständigen Ministerium) zu entscheiden.[4]

 

Rz. 5

Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 FGO sind Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen in besonderen Senaten zusammenzufassen.[5] Da die Entscheidung auf diesen Gebieten regelmäßig besondere wirtschaftliche und terminologische Kenntnisse erfordert, soll hierdurch die Befassung durch entsprechend sachkundige Richter gewährleistet werden.[6]

Die genannten Sachen dürfen nicht auf mehrere Senate verteilt werden, wenn nicht die Zahl der anhängigen Zollsachen (etc.) die Verteilung auf zwei oder mehr Senate erfordert. Es verstößt andererseits nicht gegen das Gesetz, den nicht ausgelasteten Zollsenaten auch andere Steuerrechtsgebiete zuzuweisen.[7] Die Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben durch Staatsvertrag einen gemeinsamen Senat für Zoll- und Verbrauchsteuersachen i. S. d. § 3 Abs. 2 FGO beim FG Hamburg eingerichtet.[8]

[2] Vgl. zu Außensenaten § 3 Abs. 1 Nr. 5 FGO und zu gemeinsamen Senaten mehrerer Länder § 3 Abs. 2 FGO.
[3] So sieht etwa § 89 NJG für Niedersachsen vor, dass die Anzahl der Senate durch die Präsidentin oder den Präsidenten bestimmt wird, das Justizministerium hierfür aber entsprechende Weisungen erteilen kann.
[4] Sunder-Plassmann, in HHSp, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 32 m. w. N. zur h. M.
[6] BT-Drs. IV/1446, 39; Sunder-Plassmann, in HHSp, AO/FGO, § 5 AO Rz. 27.
[7] Müller-Horn, in Gosch, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 16; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 3; Sunder-Plassmann, in HHSp, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 27.
[8] Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg v. 8.4.1981, Nds. GVBl 1981, 14, zuletzt geändert durch Staatsvertrag v. 21.2.2014, Nds. GVBl 2014, 166.

4 Besetzung der Senate (§ 5 Abs. 3 FGO)

4.1 Grundsatz der Kollegialentscheidung (§ 5 Abs. 3 S. 1 FGO)

 

Rz. 6

Die Senate entscheiden grundsätzlich in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern[1], was Ausdr...

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