Rz. 2

Ein FG besteht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FGO aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

Jedes FG muss einen Präsidenten haben. Dieser hat eine Doppelstellung inne, zum einen als Richter, der den Vorsitz in einem Senat hat, zum anderen als Leiter der Gerichtsverwaltung, der insb. nach § 31 FGO die Dienstaufsicht ausübt.[1] Ein Vizepräsident ist gesetzlich nicht vorgesehen. Seine Bestellung als Vertreter des Präsidenten im Hinblick auf die Gerichtsverwaltung ist jedoch allgemein üblich.[2]

Neben dem Präsidenten gibt es (grundsätzlich) Vorsitzende Richter und weitere Richter (beisitzende Richter) in erforderlicher Anzahl. Was die "erforderliche" Anzahl der Richter eines FG ist, ist eine justizpolitisch zu entscheidende Frage. Bei deren Beantwortung ist der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in qualitativer wie zeitlicher Hinsicht zu beachten.[3]

§ 5 Abs. 1 Satz 1 FGO zählt nur die Berufsrichter auf. Die ehrenamtlichen Richter gehören zwar nach § 5 Abs. 3 FGO zur Besetzung des Senats, nicht aber zum personellen Bestand der FG.[4]

 

Rz. 3

Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FGO abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht. Danach besteht ein FG aus mindestens drei Berufsrichtern, nämlich dem Präsidenten und zwei beisitzenden Richtern. Ein derartiges Kleinstgericht gibt es zurzeit jedoch nicht.[5] Das kleinste deutsche FG ist derzeit das FG Bremen mit zwei Senaten und vier Berufsrichtern.

[1] Sunder-Plassmann, in HHSp, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 10; Müller-Horn, in Gosch, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 6.
[2] Müller-Horn, in Gosch, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 7.
[3] S. eingehend dazu Sunder-Plassmann, in HHSp, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 17.
[4] Müller-Horn, in Gosch, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 8
[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 2: "Zwerggericht".

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