Rz. 34

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist jeder Feststellungsbeteiligte selbstständig klagebefugt, wenn Inhalt des Klageverfahrens die Frage ist, ob und wie er an dem im Feststellungsbescheid festgestellten Betrag beteiligt ist und wie sich der festgestellte Betrag auf die Feststellungsbeteiligten verteilt. Die Höhe des festgestellten Betrags kann der einzelne Feststellungsbeteiligte nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO nicht zum Inhalt des Klageverfahrens machen. Hierauf erstreckt sich seine Klagebefugnis nicht, sondern dieser Streit ist vom vertretungsberechtigten Geschäftsführer (Rz. 10) bzw. Klagebevollmächtigten (Rz. 17) zu führen.

 

Rz. 35

Damit ist bei negativen Feststellungsbescheiden (Rz. 3) die Klagebefugnis stets für die Personen gegeben, denen durch den Bescheid eine Beteiligung an dem Feststellungsgegenstand abgesprochen wird[1].

 

Rz. 36

Die Klagebefugnis des einzelnen Feststellungsbeteiligten ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO aber nur insoweit gegeben, als er durch diese Frage berührt ist, da § 48 Abs. 1 FGO eine allgemeine Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO voraussetzt (Rz. 7a). Er kann also in diesem Klageverfahren die Frage klären, ob er an dem festgestellten Betrag beteiligt ist, wenn seine Beteiligung durch den Feststellungsbescheid nicht anerkannt worden ist[2]. Er kann auch die Frage klären, welcher Anteil des festgestellten Betrags auf ihn entfällt, nicht aber die Frage, wer an dem restlichen Betrag mit welchem Anteil beteiligt ist, wenn seine Beteiligung und sein Anteil unstreitig sind. Durch einen Streit über die "restliche" Beteiligung werden seine rechtlich geschützten Interessen nicht berührt.

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