Rz. 28

Ein einzelner Feststellungsbeteiligter ist gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegen einen Feststellungsbescheid nur dann klagebefugt, wenn ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer (Rz. 10) oder ein Klagebevollmächtigter i. S. v. § 48 Abs. 2 FGO (Rz. 17) nicht vorhanden ist (Rz. 2). Die Klagebefugnis ist in dieser Situation allerdings inhaltlich eingeschränkt[1]. Der hiernach klagebefugte Feststellungsbeteiligte kann nur die ihn selbst betreffenden Feststellungen angreifen, da nur dann die individuelle Beschwer (Rz. 1) gegeben ist.

Demgemäß fehlt die Klagebefugnis im Hinblick auf Streitfragen, die nur andere Feststellungsbeteiligte persönlich angehen[2]. Er ist auch nicht befugt, die rechtlichen Interessen der Gesamtheit der Feststellungsbeteiligten wahrzunehmen (Rz. 9). Er handelt insoweit allein aufgrund seiner eigenen Rechtsstellung als Feststellungsbeteiligter in eigenem Namen und nicht als "Not-Vertreter" der übrigen Feststellungsbeteiligten[3].

 

Rz. 29

Diese Klagebefugnis des einzelnen Feststellungsbeteiligten steht bei einer "doppelstöckigen" Personengesellschaft der beteiligten Gesellschaft zu, in deren Rechtssphäre der Feststellungsbescheid eingreift. Die einzelnen Gesellschafter der beteiligten Personengesellschaft sind regelmäßig nicht selbst klagebefugt[4]. Ihre Klagebefugnis richtet sich selbst wieder nach § 48 FGO.

 

Rz. 29a

Die Klagebefugnis des einzelnen Feststellungsbeteiligten entfällt aber dann, wenn ein Treuhandverhältnis vorliegt. Haben die Feststellungsbeteiligten ihren Anteil treuhänderisch einem Treuhänder übertragen, so ist in dem Streit mit der Personengesellschaft nur der Treuhänder klagebefugt. Die einzelnen Treugeber sind nicht klagebefugt[5]. Sind an einer Personengesellschaft mehrere Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe des Verfahrens ist der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsbescheid muss der Gewinnanteil des Treuhänders entsprechend auf die Treugeber aufgeteilt werden. Nur in dieser Frage ist der einzelne Treugeber-Gesellschafter klagebefugt[6].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge