Rz. 8

Die Regelung der Klagebefugnis in § 48 FGO hat grundsätzliche Bedeutung für die Verfahrensbeteiligung von Feststellungsbeteiligten. Zwischen der Klagebefugnis nach § 48 FGO und der notwendigen Beiladung[1] besteht eine zwingende wechselseitige Beziehung[2]. Hier ist zu differenzieren:

  • Die Einschränkung des Rechtsschutzes für den nicht klagebefugten Feststellungsbeteiligten erstreckt sich insgesamt auf die Fähigkeit, Beteiligter (Rz. 2a) des Verfahrens (Rz. 5, 6) zu sein. Nach § 60 Abs. 3 S. 2 FGO unterbleibt die "notwendige" Beiladung (§ 60 FGO Rz. 19) der Feststellungsbeteiligten, die nach § 48 Abs. 1 FGO nicht klagebefugt sind. Dies gilt auch für die "einfache" Beiladung[3].
  • Sind neben der Personenvereinigung auch einzelne Feststellungsbeteiligte klagebefugt[4] oder haben nicht alle von mehreren nach § 48 FGO klagebefugten Feststellungsbeteiligten die Klage gegen den Feststellungsbescheid erhoben, so hat für die nicht klagenden Feststellungsbeteiligten gem. § 60 Abs. 3 FGO eine "notwendige" Beiladung zu erfolgen (§ 60 FGO Rz. 22).
  • Bei der Klage eines nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugten Feststellungsbeteiligten gegen den Gewinnfeststellungsbescheid ist nach h. M. die Personenvereinigung beizuladen (Rz. 31), bei deren Vollbeendigung (Rz. 13) sind regelmäßig alle ehemaligen Feststellungsbeteiligten beizuladen[5].
 

Rz. 8a

Es ist insoweit die Beiladung aller "angeblich" Beteiligten erforderlich[6], mit Ausnahme solcher Klagebefugten, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind[7]. Das gilt auch bei einem Streit über das Bestehen der Feststellungsbeteiligung[8].

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