Rz. 6

Gegenstand der Verfahren (§ 65 FGO Rz. 18), in denen § 48 FGO anzuwenden ist (Rz. 5), müssen einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheide sein (Rz. 2a). § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO gilt für alle einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheide, unabhängig vom Gegenstand der Feststellung[1], also auch für "negative" Feststellungsbescheide, in denen eine Feststellung abgelehnt wird.

Entsprechendes gilt für die Feststellung von Unterbeteiligungen nach § 179 Abs. 2 S. 3 AO.

 

Rz. 6a

Die Regelung ist für andere Steuerbescheide oder sonstige Verwaltungsakte gegen eine Personenvereinigung in einem Steuerrechtsgebiet, in dem diese ohnehin schon Steuerrechts- und Beteiligungsfähigkeit besitzt (§ 57 FGO Rz. 28), sie also selbst als Steuerrechtssubjekt i. S. v. § 33 AO und als Pflichtenträger in Anspruch genommen wird, nicht entsprechend anwendbar[2]. Die Gesellschafter, Gemeinschafter oder sonst Mitberechtigte sind an dem Klageverfahren der Personenvereinigung gegen diese Verwaltungsakte nicht beteiligt[3]. Dies gilt nach st. Rspr. auch nach einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses[4].

[1] Brockmeyer, in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 352 AO Rz. 2.
[2] BFH v. 13.11.1997, V R 62/96, BFH/NV 1998, 606 für einen USt-Bescheid; BFH v. 25.4.2006, VIII R 52/04, BStBl II 2006, 847; BFH v. 12.4.2007, IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923 für den GewSt-Bescheid bzw. GewSt-Messbescheid; vgl. für eine Prüfungsanordnung hinsichtlich der gesonderten Feststellung der Einkünfte BFH v. 19.2.1996, VIII B 4/95, BFH/NV 1996, 660; BFH v. 26.5.2004, I R 80/03, BFH/NV 2005, 26 für den Erlass von ESt nach § 50 Abs. 7 EStG; für einen gegenüber einer GbR ergangenen Abgabenbescheid wegen einer Überschreitung der ihr zugeteilten Referenzmenge BFH v. 20.11.2003, VII B 124/03, BFH/NV 2004, 362.

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