Rz. 21

Die Klagefrist endet mit Ablauf des Tages, der nach den Bestimmungen des BGB berechnet worden ist (Rz. 20; § 54 FGO Rz. 13). Die Klage muss bis 24 Uhr eingegangen sein, da die Frist im Interesse des den Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden kann[1].

 

Rz. 21a

Die Frist ist bei einer Klageschrift in Papierform mit dem Einwurf in den Briefkasten des FG (s. Rz. 22) oder das Brieffach im Gerichtsgebäude gewahrt, auch wenn mit der Leerung am selben Tag nicht mehr zu rechnen ist[2].

 

Rz. 21b

Bei der Übermittlung der Klageschrift per Telefax kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine Klage fristgerecht eingelegt ist, nicht auf die rechtzeitige Absendung, sondern auf den Eingang des Faxes bei Gericht an. Wer einen fristgebundenen Schriftsatz mittels Telefax einlegen will, muss mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass diese unter gewöhnlichen Umständen vor Fristablauf abgeschlossen werden kann[3]. Demgemäß muss die gesendete Kopie vom Empfangsgerät bis 24 Uhr mindestens insoweit vollständig aufgezeichnet sein, dass sie den Mindesterfordernissen des § 64 FGO entspricht[4].

Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgeräts des Gerichts[5]. Ist das Empfangsgerät des FG nicht funktionsfähig, so ist wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Rz. 13) zu gewähren[6]. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschluss durch andere Benutzer besetzt ist.

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