Rz. 25

Die – ansonsten zulässige – Sprungklage[1] ist nur mit Zustimmung des FG zulässig. Diese Zustimmung gilt nach § 45 Abs. 3 FGO als erteilt, wenn das FG innerhalb der Abgabefrist keinen Abgabebeschluss erlässt. Ergeht fristgemäß ein Abgabebeschluss, so ist die Klage als Einspruch zu behandeln (Rz. 23).

Das Gericht kann gem. § 45 Abs. 2 FGO die Abgabe an die für die Durchführung des Einspruchsverfahrens zuständige Behörde nach seinem am Zweck der Regelung (Rz. 2) orientierten Ermessen beschließen, wenn erhebliche Ermittlungen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung notwendig sind und es die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten für sachdienlich ansieht. Der Abgabebeschluss muss innerhalb einer Abgabefrist von drei Monaten nach Eingang der behördlichen Akten bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung (§ 71 FGO), der Behörde bekannt gegeben worden sein[2]. Für die Fristberechnung gilt § 54 FGO (Rz. 23).

 

Rz. 26

Der Abgabebeschluss bedarf nach § 113 Abs. 2 FGO keiner Begründung. Der Abgabebeschluss ist nach § 45 Abs. 2 S. 2 FGO unanfechtbar.

[2] Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 45 FGO Rz. 51; v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 45 FGO Rz. 97.

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