Rz. 18

Die – ansonsten zulässige – Klage[1] ist gem. § 45 Abs. 1 S. 1 FGO nur mit Zustimmung der Behörde als Sprungklage zulässig (Rz. 23). Die Zustimmung bzw. die Ablehnung liegt im – am Zweck der Regelung (Rz. 2) zu orientierenden – Ermessen der Behörde. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Zustimmung[2].

Die behördliche Erklärung ist eine reine Prozesserklärung und kein Verwaltungsakt[3]. Die Erteilung, Untätigkeit bzw. Verweigerung kann demgemäß vom Kläger nicht in einem gesonderten Einspruchs- bzw. Klageverfahren angefochten werden[4]. Auch das FG ist an das behördliche Verhalten gebunden. Einer offensichtlich zweckwidrigen Zustimmung kann das FG nur durch einen Abgabebeschluss entgegnen (Rz. 25).

 

Rz. 19

Die Zustimmung muss durch eine ausdrückliche Erklärung erfolgen. Eine rügelose sachliche Einlassung der Behörde auf die Sprungklage ist keine Zustimmung[5].

Die Erklärung muss gegenüber dem FG erfolgen, d. h. diesem zugehen. Eine behördeninterne Absichtsbekundung oder eine solche gegenüber dem Kläger ist nicht ausreichend[6].

Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form, sie kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Eine Dokumentation erscheint aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch angebracht. Sie muss allerdings nicht gesondert erfolgen, sondern kann auch mit der Klageerwiderung abgegeben werden[7].

 

Rz. 20

Zuständig für die Zustimmungserklärung ist nach § 45 Abs. 1 S. 1 FGO die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat. Diese Formulierung, die noch daraus resultiert, dass es durch die Art des Rechtsbehelfs verschiedene Entscheidungsbehörden gab (§§ 367, 368 AO a. F.), ist prozessual nicht korrekt. Sie trifft nur den Regelfall, in dem die nach § 63 FGO passiv legitimierte Behörde auch als Beklagte genannt ist.

Wird die Sprungklage gegen die nach § 63 FGO falsche Behörde erhoben und ist dieser Fehler nicht mehr heilbar (§ 63 FGO Rz. 5; § 65 FGO Rz. 17; § 67 FGO Rz. 6, 13a), so ist die richtige Behörde nicht an dem Rechtsschutzverfahren beteiligt und demgemäß auch nicht befugt, Verfahrenserklärungen abzugeben. Zustimmungsbefugt ist nur die beklagte Behörde[8]. Die Zustimmung oder Ablehnung durch die beklagte falsche Behörde hat lediglich verfahrensrechtliche Auswirkungen für die Entscheidungszuständigkeit über das unzulässige Rechtsschutzgesuch, kann aber den materiellen Rechtszustand, nämlich die Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsakts, nicht mehr korrigieren.

 

Rz. 21

Die Zustimmungserklärung ist inhaltlich bedingungsfeindlich, unwiderruflich und auch für die Behörde unanfechtbar. Sie kann nur einheitlich für die jeweilige Klage abgegeben werden. Eine Beschränkung auf einzelne Streitkomplexe ist nicht statthaft[9]. Die jeweilige Klage wird bestimmt durch den Verfahrensgegenstand (Rz. 15). Bei einer objektiven Klagehäufung (§ 43 FGO Rz. 2), z. B. bei der Anfechtung von Bescheiden für mehrere Steuerarten und Besteuerungszeiträume, kann die Behörde demgemäß hinsichtlich der Zustimmung zweckgerecht (Rz. 2) differenziert entscheiden.

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