Rz. 46

Die Klage ist nach § 44 Abs. 1 FGO nur zulässig, "wenn" das Vorverfahren über den Einspruch ganz oder teilweise erfolglos "geblieben ist".

 

Rz. 47

Der erfolglose Abschluss des Einspruchsverfahrens ist für die Klage Sachentscheidungsvoraussetzung.[1] Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Sachentscheidungsvoraussetzung ist – anders als bei einer Zugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung erfüllt sein muss – der Schluss der mündlichen Verhandlung. Eine unzulässig erhobene Klage kann deshalb durch zwischenzeitliche Nachholung des Einspruchsverfahrens zulässig werden.[2] Wird die Klage allerdings vor Erlass des Verwaltungsakts erhoben, so ist diese "verfrühte" Klage unheilbar unzulässig und kann nicht in die Zulässigkeit hineinwachsen.[3]

 

Rz. 48

Liegt das abgeschlossene Einspruchsverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor, so darf keine Sachentscheidung ergehen, sofern nicht eine Ausnahmeregelung erfüllt ist. Die Sprungklage nach § 45 FGO bzw. die Untätigkeitsklage nach § 46 FGO sind keine eigenständigen Klagearten, sondern die Vorschriften ihrerseits nur besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen, die das Erfordernis des Vorverfahrens nach § 44 Abs. 1 FGO entbehrlich machen.[4] Kommen diese Ausnahmen nicht in Betracht, so ist eine Sachentscheidung des FG im Rahmen der Revision wegen Verletzung des § 44 Abs. 1 FGO aufzuheben.[5]

 

Rz. 49

Die Durchführung des Einspruchsverfahrens ist, abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen, zwingend. Auch die Finanzbehörde kann hierauf nicht durch rügelose Einlassung auf die ohne Vorverfahren erhobene Klage verzichten.[6] Dies ist vom Gericht in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten, also auch in der Revisionsinstanz.[7] Der BFH ist an die rechtliche Beurteilung des FG nicht gebunden, sondern ist befugt, hierzu eigene Feststellungen zu treffen.[8]

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