Rz. 6

Das Vorverfahren ist nur "vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO" als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage erforderlich.

 

Rz. 7

§ 45 FGO bestimmt Fälle, in denen die Klage ohne Vorverfahren zulässig ist. Es sind dies die Sprungklage, die mit Zustimmung der Behörde und des Gerichts erfolgen kann[1] und die Anfechtung der Anordnung eines dinglichen Arrests.[2]

 

Rz. 8

Nach § 46 FGO ist die unmittelbare Erhebung einer Klage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens bei Untätigkeit der Finanzbehörde im Einspruchsverfahren zulässig, wenn über den eingelegten Einspruch nicht binnen angemessener Frist entschieden wurde (Untätigkeitsklage).

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