1 Allgemeines

 

Rz. 1

Grundsätzlich ist gegen jeden Verwaltungsakt eine Klage zu erheben. Allerdings können hinsichtlich unterschiedlicher Steuerarten und verschiedener Besteuerungszeiträume sowohl der streitige Sachverhalt als auch die streitigen Rechtsfragen miteinander zusammenhängen beziehungsweise gleich oder ähnlich sein. Infolgedessen erlaubt die Vorschrift des § 43 FGO aus prozessökonomischen Gründen[1] die Verbindung mehrerer im Zusammenhang stehender Klagebegehren durch einen Kläger gegen denselben Beklagten – zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung – unabhängig von der jeweiligen Klageart (sog. objektive Klagehäufung).[2] Eine solche Verbindung mehrerer Klagebegehren ermöglicht nicht nur eine prozessökonomische, einheitliche Sachaufklärung und Verhandlung, sondern dient vor allem der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen.[3]

 

Rz. 2

Das Klagebegehren i. S. des § 43 FGO meint allerdings nicht den zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch – wie er von § 65 Abs. 1 S. 1 FGO gefordert wird[4] –, sondern den sog. prozessualen Anspruch. Daher erfasst § 43 FGO nur die Kumulation mehrerer prozessualer Ansprüche und nicht solche Fälle, in denen der Kläger innerhalb eines prozessualen Anspruchs sein materiell-rechtliches Klagebegehren auf mehrere materiell-rechtliche Gründe stützt bzw. eine Haupt- und Hilfsbegründung präsentiert (Rz. 10). Die Abgrenzung zwischen dem materiell-rechtlichen und dem prozessualen Klagebegehren bestimmt sich nach dem Begriff des Streitgegenstands.[5] Nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird dieser durch den Antrag, d. h. durch das Begehren um Rechtsschutz (Klageanspruch) und durch den konkreten Sachverhalt, auf dem der Streit beruht (Klagegrund), gebildet.[6] Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bezieht sich der Streitgegenstand im Regelfall auf die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheids.[7] Eine objektive Klagehäufung ist demnach nur gegeben, wenn der Kläger mehrere prozessuale Ansprüche aus unterschiedlichen Streitgegenständen geltend macht und nicht ein und dasselbe Klagebegehren im Rahmen eines Streitgegenstands aus verschiedenen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen herleitet (Rz. 10).

 
Praxis-Beispiel

Keine objektive Klagehäufung stellen dar:

  • Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids wegen den Einkünften aus Gewerbebetrieb und Sonderausgaben.
  • Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerfestsetzung mit alternativer Klagebegründung (Rz. 11).
  • Klage auf Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids.[8]
 

Rz. 3

Eine Zusammenfassung eines Klage- mit einem Antragsbegehren, insbesondere aus dem vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 69, 114 FGO, ist nicht möglich, weil für beide Verfahrensarten unterschiedliche Verfahrensgrundsätze gelten und entsprechend unterschiedliche Entscheidungen zu treffen sind.[9] Sofern in einem Schriftsatz Klage erhoben und zugleich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird, wird in der finanzgerichtlichen Praxis von vornherein von einem getrennten Klage- und einem Antragsbegehren ausgegangen und die Verfahren werden entsprechend getrennt ins Prozessregister aufgenommen und geführt. Mehrere Antragsbegehren können aber nach § 43 FGO zusammengefasst werden.

 

Rz. 4

Die Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung stellt allerdings keine Sachentscheidungsvoraussetzung dar. Fehlen die Voraussetzungen für eine objektive Klagehäufung (Rz. 27), ist nicht die vom Kläger zusammengefasste Klageerhebung als solche, sondern lediglich die Verbindung der Klagen unzulässig. Die Rechtshängigkeit der Klagen i. S. des § 65 FGO wird hiervon ebenfalls nicht berührt. In einem solchen Fall muss das Gericht die Klagen gem. § 73 Abs. 1 S. 2 FGO trennen und über die prozessualen Ansprüche sodann gesondert entscheiden oder ggf. bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts den abgetrennten Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen (Rz. 34).

 

Rz. 5

Im Revisionsverfahren ist § 43 FGO nicht anwendbar. Eine Zusammenfassung zweier Revisionen ist, wenn das FG zwei Urteile erlassen hat, nicht allein deshalb möglich, weil der Streitgegenstand der beiden Streitjahre das gleiche "Objekt" betrifft. Sofern das FG aber ein zunächst zusammengefasstes Verfahren willkürlich getrennt hat, ist eine Verbindung der Revisionen möglich.[10]

 

Rz. 6

Zur Zusammenfassung der Klage von mehreren Steuerschuldnern (sog. subjektive Klagehäufung) wird über den Verweis in § 59 FGO nach den Vorschriften über die Streitgenossenschaft nach §§ 5963 ZPO geregelt. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 59 FGO verwiesen.[11] In finanzgerichtlichen Verfahren kann es zu einer Kombination objektiver und subjektiver Klagehäufungen kommen, wenn z. B. zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute gegen den zusammengefassten Einkommensteuerbescheid für mehrere Veranlagungszeiträume Klage erheben bzw. daneben nur einer der Eheleute auch den nur gegen ihn gerichteten Umsatzsteuerbescheid anficht.

[1] Vgl. auch St...

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