Rz. 1

Die Vorschrift normiert die allgemeine Feststellungsklage (Rz. 5) sowie die Nichtigkeitsfeststellungsklage (Rz. 14) und bezweckt, eine Rechtsschutzlücke aufzufüllen.[1] Die Feststellungsklage ergänzt als Auffangtatbestand unter Berücksichtigung des sog. Subsidiaritätsgrundsatzes (Rz. 36) zur Verwirklichung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Gestaltungs- und Leistungsklagen, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an das baldigen Feststellung geltend machen kann.[2] Hiernach ist eine Feststellungsklage nach ihrem Zweck immer dann in Betracht zu ziehen, wenn beim Kläger ohne Zulässigkeit der Feststellungsklage eine Rechtsschutzlücke entstehen würde.[3]

 

Rz. 2

Die Besonderheit der Feststellungsklage liegt vor allem in der Entscheidungswirkung. Mit der Feststellungsklage wird weder eine unmittelbare Rechtsgestaltung in Form der Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsakts noch die Verurteilung zu einer Leistung begehrt, sondern das Feststellungsurteil beschränkt sich auf eine bloße Feststellung und ist daher nicht vollstreckbar.

 

Rz. 3

Die Arten von Feststellungsklagen lassen sich unterscheiden in:

 

Rz. 4

Die sog. Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist nach h. A. nicht über § 155 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar. Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags und der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Nachdem allerdings § 41 FGO eine in sich abgeschlossene Regelung enthält, dürfte insoweit bereits eine entsprechende Anwendung der Zwischenfeststellungsklage ausgeschlossen sein.[4] Daneben verweist die h. A. auf die steuerverfahrensrechtliche Grundentscheidung, dass Besteuerungsgrundlagen nach § 157 Abs. 2 AO grundsätzlich nur unselbständige Teile des Steuerbescheids bilden und dass die AO ein in sich geschlossenes Grundlagen- und Folgebescheid-Verhältnis kennt.[5] Eine Urkundenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist im finanzgerichtlichen Verfahren daher ebenso nicht statthaft.[6]

[1] Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 FGO Rz. 1.
[2] Rz. 19; Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 41 FGO Rz. 6.
[3] Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 FGO Rz. 1; Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 41 FGO Rz. 59.
[4] Ebenso Gräber/Teller, FGO, 9. Aufl. 2019, § 41 Rz. 44.
[5] Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 41 FGO Rz. 89f.; v. Beckerath, in Gosch, AO/FGO, § 41 FGO Rz. 16; Gräber/Teller, FGO, 9. Aufl. 2019, § 41 Rz. 45.f; Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 FGO Rz. 1.
[6] Gräber/Teller, FGO, 9. Aufl. 2019, § 41 Rz. 47; v. Beckerath, in Gosch, AO/FGO, § 41 FGO Rz. 16.

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