Rz. 7

Nach § 21e Abs. 1 S. 1 GVG bestimmt das Präsidium die personelle Besetzung der Spruchkörper[1], einschließlich der Vertretung, nicht jedoch die Einrichtung und die Zahl der Senate.[2]

 

Rz. 7a

Eine nachträgliche Änderung der Besetzung des Spruchkörpers innerhalb eines Kalenderjahres (Rz. 11) kann nur aus einem der in § 21e Abs. 3 GVG genannten Gründe erfolgen, also wegen Überlastung, ungenügender Auslastung eines Richters oder des Senats, Wechsel oder dauernder Verhinderung einzelner Richter. Die Verfahrensbeteiligten haben in diesen Fällen keinen Anspruch auf einen Fortbestand der ursprünglichen Besetzung für die Dauer der Anhängigkeit der einzelnen Sache.[3] Der einzelne Richter hat ohnehin kein subjektives Recht auf Ausübung seiner Tätigkeit in einem bestimmten Spruchkörper, sodass auch dieses einer Änderung nicht entgegensteht.[4]

 

Rz. 8

Durch § 21g Abs. 2 GVG ist klargestellt worden, dass durch Beschluss vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer zu bestimmen ist, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird. Mit dieser aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Regelung ist klargestellt, dass es für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im Voraus nach abstrakten Merkmalen zu bestimmen ist, welche Richter an dem jeweiligen Verfahren mitzuwirken haben.

[1] § 27 FGO Rz. 1 wegen der Besetzung der Senate mit ehrenamtlichen Richtern.
[2] Sunder-Plassmann, in HHSp, AO/FGO, § 4 FGO Rz. 56.
[4] BGH v. 4.12.1990, RiZ (R) 5/89, NJW 1991, 425 m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge