Rz. 1

§ 35 FGO regelt die allgemeine sachliche Zuständigkeit der FG und weist diesen die Wahrnehmung der erstinstanzlichen Aufgaben im Finanzrechtsweg[1] zu. Die Regelung umfasst die Bestimmung der sachlichen und der funktionellen Zuständigkeit. D. h. § 35 FGO bestimmt, dass die FG im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten entscheiden, für die der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO eröffnet ist.[2]

Dem BFH ist in diesem Kontext mit dem nachfolgenden § 36 FGO lediglich die funktionelle Zuständigkeit als Rechtsmittelgericht zugewiesen. Das innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit örtlich zuständige FG bestimmt sich nach § 38 FGO. Die Rechtsfolgen für das unzuständige Gericht richten sich nach § 70 FGO (Rz 11f.). Allerdings wird die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch eine erst nach Rechtshängigkeit[3] eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht mehr berührt.[4] In der Rechtsmittelinstanz ist die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit nicht mehr durch den BFH zu prüfen, wenn die Entscheidung des FG nicht offensichtlich rechtswidrig ist.[5]

 

Rz. 2

Diese Regelungen sind zwingend[6] und der Disposition der Beteiligten[7] entzogen.[8] Diese Einschränkungen leiten sich aus der objektiven Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ab.

[2] BFH v. 20.10.2004, II R 74/00, BStBl II 2005, 99 im Zusammenhang mit einem erstmals im Revisionsverfahren gestellten Feststellungsantrag.
[6] Ebenfalls Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 35 FGO Rz. 14f.
[8] BFH v. 13.5.2014, XI B 129-132/13, BFH/NV 2014, 1385 m. w. N.; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vorbem. zu §§ 35–39 FGO Rz. 1 m. w. N.

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