Rz. 1

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm gem. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG der Rechtsweg, d. h. der Zugang zu den Gerichten, offen.[1] Der Zugang zu den ordentlichen Gerichten wird allerdings gem. Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG nur eröffnet, wenn eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist. Insoweit eröffnet § 33 FGO vorrangig für bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten den Finanzrechtsweg, d. h. den Zugang zu den FG.[2] Hierdurch sind die in § 33 FGO aufgeführten Streitigkeiten zugleich aus der allgemeinen Zuweisung auf den Verwaltungsrechtsweg, d. h. den Zugang zu den VG, herausgenommen und im Wege der sog. abdrängenden Sonderzuweisung entsprechend § 40 Abs. 1 S. 1 2. Hs. VwGO der besonderen Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen. § 33 FGO enthält – anders als § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO – keine Generalklausel des Inhalts, dass der Finanzrechtsweg bei Lücken des Rechtsschutzes gegenüber Verwaltungsakten der Finanzbehörden, für deren gerichtliche Nachprüfung der Finanzrechtsweg nicht gegeben ist, zu beschreiten sei.[3] Soweit die Zuweisung zur Finanzgerichtsbarkeit zugleich eine abdrängende Sonderzuweisung i. S. d. § 40 Abs. 1 S. 1 2. Hs. VwGO darstellt, gilt auch die Eingrenzung nach der VwGO auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art.[4] Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt aber nicht etwa schon dann vor, wenn sich in einem Streit zwischen dem Stpfl. und der Finanzbehörde die Rechtsfrage (Vorfrage) stellt, ob eine Vorschrift mit dem Grundgesetz im Einklang steht.[5] Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn beide Streitsubjekte – mithin Kläger und Beklagter – Verfassungsorgane bzw. deren Teile oder sonst am Verfassungsleben unmittelbar Beteiligte sind, und um Rechte und Pflichten gestritten wird, die unmittelbar dem Verfassungsrecht entnommen werden.[6]

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 33 FGO regelt im Einzelnen in ihrem Abs. 1, bei welchen Streitigkeiten der Finanzrechtsweg eröffnet ist (Rz 6ff.), nimmt über den Abs. 3 die Straf- und Bußgeldsachen von der Zuweisung in den Finanzrechtsweg wieder aus und behält die Strafkompetenz der ordentlichen Gerichte bei (Rz. 34). Die Eröffnung des Finanzrechtswegs nach § 33 Abs. 1 FGO gilt aber nur vorbehaltlich abweichender Spezialzuweisungen bzw. abdrängender Sonderzuweisungen. Solche Regelungen werden nachfolgend im Sachzusammenhang erwähnt.

 

Rz. 3

Ist der Finanzrechtsweg hiernach eröffnet, erstreckt sich die sog. Entscheidungskompetenz der FG im Rahmen des konkreten Steuerschuldverhältnisses eines Finanzrechtsstreits auch auf sämtliche strafrechtliche, zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und sozialgerichtliche Vorfragen.[7] Eine Einschränkung besteht insoweit nur, als eine gesetzliche Bindung an die Entscheidungen anderer Verwaltungsbehörden besteht. Außerhalb eines derartigen Vorfragenzusammenhangs sind die Finanzbehörden für einen Rechtsstreit zur Feststellung des Bestehens solcher Rechtsverhältnisse allerdings nicht passiv legitimiert.[8] Die Prüfungskompetenz der FG erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Vereinbarkeit der einfachgesetzlichen Regelungen mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union. Die Entscheidungskompetenz der FG in Verfassungsfragen umfasst allerdings nicht die Verwerfung formeller nachkonstitutioneller Gesetze. Diese Verwerfungskompetenz steht einzig dem BVerfG zu. Sofern ein FG meint, dass eine entscheidungserhebliche Norm eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, hat es sein Klageverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Daher liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, die den Finanzrechtsweg ausschließen würde, nicht bereits dann vor, wenn der Stpfl. vorträgt, Steuerbescheide verstießen gegen das Grundgesetz.[9] Im Zusammenhang mit Auslegungsfragen zum Unionsrecht kann nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH erlangt werden.

 

Rz. 4

Die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs nach § 33 FGO ist eine von Amts wegen von den FG zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung für Klageverfahren und selbständige Nebenverfahren. Denn aufgrund des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darf das FG über eine bei ihm erhobene Klage[10] oder über einen gestellten Antrag nur dann eine Sachentscheidung treffen, wenn der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Allerdings führt die Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs nicht zur sonst erforderlichen Klageabweisung bei Nichtvorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, sondern das angerufene FG hat eine sog. Rechtswegverweisung gem. § 155 FGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten vorzunehmen.[11] Dies gilt jedoch nicht, wenn der Finanzrechtsweg, ggf. nach Erschöpfen des Zivilrechtswegs, bewusst gewählt wird, um unabhängig von einem Steuerrechtsverhältnis das Bestehen eines zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses klären zu lassen. In diesem Fall des Missbrauchs des Rechtswegs ist die...

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