Rz. 1

Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter bzw. für Vertrauensleute beim Wahlausschuss[1] wird ab 1.7.2004 für Zeitversäumnis, Wegegeld und sonstigen Aufwand nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz[2] gewährt.

[2] JVEG; Art. 2 des KostRMoG v. 12.5.2004, BStBl I 2004, 178.

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