Rz. 1

Die in § 18 FGO genannten Personen können nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. Ist ein Angehöriger dieses Personenkreises gleichwohl berufen worden, muss er von seinem Amt entbunden werden.[1] Wirkt er an einem Urteil mit, bildet dies einen (absoluten) Revisionsgrund.[2] Unter dieser Voraussetzung kann auch ein bereits rechtskräftiges Urteil mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden.[3]

Der Katalog des § 18 FGO ist noch zu ergänzen durch §§ 44a und 44b DRiG, wonach auch derjenige ausgeschlossen ist, der als ehemaliger Amtsträger der DDR gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder hauptamtlicher oder inoffizieller Stasi-Mitarbeiter war.

 

Rz. 2

Nach § 18 Abs. 2 FGO sollen Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, d. h. bei denen ein Insolvenzgrund wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt[4], nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. Die Vorschrift lässt als Sollvorschrift Ausnahmen zu, sodass im Einzelfall Personen, die unverschuldet in Vermögensverfall geraten sind, gleichwohl zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. Andererseits ist dem Antrag auf Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters, der in Vermögensverfall geraten ist, regelmäßig zu entsprechen. Hier wird im Regelfall das in § 18 Abs. 2 FGO eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sein, sodass die Amtsentbindung als einzig sachgerechte Lösung erscheint.[5]

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