Rz. 1
Voraussetzung für die Ausübung des Amts eines ehrenamtlichen Richters ist der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.[1] Der Besitz einer weiteren Staatsbürgerschaft ist dagegen unschädlich.
Die Verletzung des § 17 S. 1 FGO stellt einen (absoluten) Revisionsgrund dar, soweit er nach seiner Amtsentbindung[2] weiterhin tätig bleibt.[3] Gegen ein bereits rechtskräftig gewordenes Urteil kann bei vorliegender Amtsentbindung Nichtigkeitsklage erhoben werden.[4]
Der § 76 Abs. 1 DRiG bestimmt zwar, dass Richter auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Diese Regelung gilt mangels gesetzlicher Regelung nicht für ehrenamtliche Richter.
Rz. 2
§ 17 S. 2 FGO ist eine Sollvorschrift. Ihre Verletzung stellt in aller Regel keinen Revisionsgrund dar, es sei denn, dass ein offenbarer Missbrauchsfall vorliegt.[5] Ist ein ehrenamtlicher Richter entgegen § 17 S. 2 FGO berufen worden, kann er nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 FGO abberufen werden.[6]
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