Rz. 1

Voraussetzung für die Ausübung des Amts eines ehrenamtlichen Richters ist der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.[1] Der Besitz einer weiteren Staatsbürgerschaft ist dagegen unschädlich.

Die Verletzung des § 17 S. 1 FGO stellt einen (absoluten) Revisionsgrund dar, soweit er nach seiner Amtsentbindung[2] weiterhin tätig bleibt.[3] Gegen ein bereits rechtskräftig gewordenes Urteil kann bei vorliegender Amtsentbindung Nichtigkeitsklage erhoben werden.[4]

Der § 76 Abs. 1 DRiG bestimmt zwar, dass Richter auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Diese Regelung gilt mangels gesetzlicher Regelung nicht für ehrenamtliche Richter.

 

Rz. 2

§ 17 S. 2 FGO ist eine Sollvorschrift. Ihre Verletzung stellt in aller Regel keinen Revisionsgrund dar, es sei denn, dass ein offenbarer Missbrauchsfall vorliegt.[5] Ist ein ehrenamtlicher Richter entgegen § 17 S. 2 FGO berufen worden, kann er nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 FGO abberufen werden.[6]

[3] § 119 Nr. 1 FGO; Gräber/Herbert,FGO, 9. Aufl. 2019, § 17 Rz. 2; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 17 FGO Rz. 5.
[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 17 FGO Rz. 5, Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 17 FGO Rz. 1; Schmid, in HHSp, AO/FGO, § 17 FGO Rz. 11.
[6] Schmid, in HHSp, AO/FGO, § 17 FGO Rz. 11; FG Hamburg v. 24.4.1967, IV 1266/66 H (II), EFG 1967, 412.

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