Rz. 5

Das Revisionsgericht kann, wenn die Revision begründet ist, es den Rechtsstreit aber nicht für entscheidungsreif hält, das Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen.[1] Es kann in diesem Fall auch die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich denen der Revision dem FG übertragen. Dies ist auch bei nur teilweiser Zurückverweisung zulässig, die im Fall einer Äderung des angefochtenen Bescheids im Revisionsverfahren[2] möglich ist.[3] Dabei ist es unerheblich, ob die Sache durch Urteil nach § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FGO oder als Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO zurückverwiesen wird.[4] Wenn die Entscheidung hierüber auch im Ermessen des BFH steht, ist es doch ein Gebot der Prozessökonomie, hiervon regelmäßig Gebrauch zu machen, da sich letztlich die Kostenpflicht nach dem endgültigen Prozesserfolg richtet.

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