Rz. 27

§ 138 Abs. 2 S. 2 a. F. ist durch das FGO-ÄndG v. 21.12.1992 aufgehoben worden. Diese Vorschrift regelte den Fall, dass nach § 100 Abs. 2 S. 2 FGO a. F. das Gericht die angefochtene Einspruchsentscheidung oder den angefochtenen Verwaltungsakt ohne Entscheidung in der Sache aufhebt. Dies setzte wesentliche Verfahrensmängel aufseiten des FA voraus, sodass unterstellt werden konnte, dass die Finanzbehörde fehlerhaft gehandelt und die Kosten verursacht hatte. Entsprechend waren ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Nach § 100 Abs. 3 FGO in der ab 1.1.1993 geltenden Fassung kann das Gericht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit noch Ermittlungen erheblichen Umfangs erforderlich sind.[1] Der Gesetzgeber hat deshalb die Streichung der starren Kostentragungsregel des § 138 Abs. 2 S. 2 FGO für geboten erachtet, da die Zurückverweisung einer Streitsache an die Finanzbehörde nicht mehr davon abhängig ist, dass die mangelhafte Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsverfahren auf einem der Finanzbehörde zurechenbaren Fehler beruht.[2] Wenn auch die Finanzbehörde in aller Regel die mangelhafte Sachverhaltsaufklärung zu vertreten haben wird, kann doch im Einzelfall eine Kostenentscheidung nach §§ 138 Abs. 2 S. 2, 137 FGO geboten sein.

[2] BT-Drs. 12/1061.

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