Rz. 7

Die Änderung oder Erweiterung des im Verfahren vor dem FG gestellten Antrags ist im Beschwerdeverfahren zulässig.[1] Denn das Beschwerdegericht ist in der Nachprüfung im Hinblick auf neuen Tatsachenvortrag nicht beschränkt (Rz. 5). Außerdem ist ein bestimmter Antrag im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht erforderlich.[2] Neuer Tatsachenvortrag ist jedoch nur zu berücksichtigen, soweit er nicht zu einer so wesentlichen Änderung führt, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch ist. Der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens darf nicht geändert oder erweitert werden.[3] Denn der Zweck des Beschwerdeverfahrens als Rechtsmittelverfahren liegt in der Überprüfung einer konkreten Entscheidung des FG. Könnten im Rechtsmittelverfahren die Anträge über den Streitgegenstand hinaus erweitert werden, hätte der BFH über eine Angelegenheit zu entscheiden, die noch nicht Gegenstand einer Vorentscheidung war und würde somit erstinstanzlich entscheiden. Damit würde der Zweck des Beschwerdeverfahrens, eine Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung des FG herbeizuführen, verfehlt.[4]

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